Für die Tiny House Baugenehmigung gilt in Bayern wie für jedes Gebäude: Bis 75 m³ Brutto-Rauminhalt ist ein Tiny House nach Art. 57 BayBO verfahrensfrei, außer im Außenbereich. Das heißt keine Baugenehmigung, aber nicht regelfrei: Bebauungsplan, Erschließung und Abstandsflächen gelten weiter. Dauerhaft wohnen dürfen Sie nur dort, wo das Baurecht Wohnen zulässt.
Braucht ein Tiny House eine Baugenehmigung?
Zur Tiny House Baugenehmigung hat sich die Bayerische Staatsregierung in zwei Antworten auf Landtagsanfragen geäußert. Der Begriff „Tiny House“ hat nach der Antwort des Bauministeriums vom 17. April 2025 keine anerkannte fachliche Definition; gemeint sind meist Häuser mit kleiner Grundfläche, teils als mobile Gebäude. Ein Tiny House für Wohnzwecke ist ein Gebäude im Sinn von Art. 2 Absatz 2 BayBO (Antwort vom 3. Dezember 2020) und folgt den Regeln für jedes Gebäude: Nach Art. 55 Absatz 1 BayBO bedarf die Errichtung der Baugenehmigung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Eine Ausnahme ist Art. 57 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a BayBO: Gebäude bis 75 m³ Brutto-Rauminhalt sind verfahrensfrei, wenn sie nicht im Außenbereich errichtet werden. Größere Tiny Houses durchlaufen nach der Staatsregierung das vereinfachte Genehmigungsverfahren (Art. 59 BayBO). Liegt das Grundstück im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans und entspricht das Haus dessen Festsetzungen, kann die Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 BayBO greifen. Die Verbraucherzentrale schreibt für Deutschland insgesamt, man benötige (fast) immer eine Baugenehmigung; in Bayern sind Gebäude bis 75 m³ außerhalb des Außenbereichs verfahrensfrei.
Wie groß darf ein Tiny House ohne Baugenehmigung sein?
Das Gesetz begrenzt das Volumen, nicht die Fläche. Die Tabelle rechnet vereinfacht mit einem Quader und den Außenmaßen; Dach und Sockel ändern das Ergebnis. Im Außenbereich gilt die Verfahrensfreiheit nur für Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten bis 20 m³. Ein Tiny House zum Wohnen fällt daher dort nicht darunter.
Die Verfahrensfreiheit hat eine Grenze: Sie entbindet nicht von den öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Art. 55 Absatz 2 BayBO). Verfahrensfrei heißt nicht, dass das Haus dort stehen darf.
| Höhe des Hauses | Größte Grundfläche |
|---|---|
| 2,5 m | 30 m² |
| 3,0 m | 25 m² |
| 3,5 m | rund 21 m² |
Quelle: Eigene Rechnung: 75 m³ geteilt durch die Höhe. Grenzwert nach Art. 57 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a BayBO. Die Bauaufsicht rechnet verbindlich.
Kann ich ein Tiny House auf mein Grundstück stellen?
Das hängt vom Planungsrecht ab, nicht vom Verfahren. Nach der Staatsregierung ist ein Tiny House ein Vorhaben im Sinn von § 29 BauGB und muss den bauplanungsrechtlichen Anforderungen der §§ 30 bis 37 BauGB entsprechen. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans muss es dessen Festsetzungen entsprechen, außerdem muss die Erschließung gesichert sein: Straßenanschluss, Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung. Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ohne qualifizierten Plan muss es sich nach § 34 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen, und zwar nach Art und Maß der Nutzung, Bauweise und überbauter Grundstücksfläche.
Die Verbraucherzentrale fasst es vereinfacht so: Das Grundstück muss von der Gemeinde ausdrücklich für Wohnen ausgewiesen sein; ein Tiny House in „der grünen Idylle“ dürfen Sie in den allermeisten Fällen nicht aufstellen. Im Außenbereich ist ein Vorhaben nach § 35 BauGB nur zulässig, wenn es zu den dort genannten Fällen gehört oder als sonstiges Vorhaben öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Das Orts- und Landschaftsbild und die Entstehung einer Splittersiedlung zählen zu diesen Belangen. Gemeinden können über die Bauleitplanung Baurecht auch für Tiny Houses schaffen (Staatsregierung).
Ist ein Tiny House im Garten erlaubt?
Das hängt davon ab, wofür das Haus dient. In einem Baugebiet sind auch untergeordnete Nebenanlagen zulässig, die dem Nutzungszweck der Grundstücke des Gebiets dienen und seiner Eigenart nicht widersprechen; ein Bebauungsplan kann sie einschränken oder ausschließen (§ 14 Absatz 1 BauNVO). Ein kleines Haus als Gästezimmer oder Arbeitsraum kann je nach Plan eine solche Nebenanlage sein. Ein Haus zum dauerhaften Wohnen ist ein Wohngebäude und muss als solches planungsrechtlich zulässig sein. Im Garten hinter einem bestehenden Wohnhaus kann das Einfügen in die überbaute Grundstücksfläche der Umgebung ein Problem sein (§ 34).
Dazu kommen die Abstandsflächen, die auch für verfahrensfreie Häuser gelten. Wie sie berechnet werden und wann kleine Nebengebäude näher an die Grenze dürfen, erklärt der Ratgeber zum Gartenhaus in Bayern. Ein Tiny House zum Wohnen hat Aufenthaltsräume, nutzt also die Erleichterung für kleine Nebengebäude nicht.
Wo darf man dauerhaft im Tiny House wohnen?
Dauerwohnen gehört in ein Gebiet, in dem das Baurecht Wohnen vorsieht. Die Staatsregierung unterscheidet Orte, an denen das nicht der Fall ist: Auf einem Campingplatz ist nur das Aufstellen mobiler Unterkünfte zur befristeten oder wiederkehrenden, nicht dauerhaften Nutzung zulässig, und ein Tiny House darf dort nur stehen, wenn es als Wohnwagen zugelassen ist. Gemeinden können das Aufstellen von Tiny Houses als Mobilheime auf Wochenendplätzen in Wochenendhausgebieten ermöglichen; dort ist eine Baugenehmigung nötig, sofern das Haus nicht verfahrensfrei ist.
| Ort | Einschätzung | Quelle |
|---|---|---|
| Baugrundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans | Zulässig, wenn es den Festsetzungen entspricht und die Erschließung gesichert ist | Staatsregierung 2020; § 30 BauGB |
| Bebauter Ortsteil ohne qualifizierten Plan | Zulässig, wenn es sich in die Umgebung einfügt | Staatsregierung 2020; § 34 BauGB |
| Außenbereich | Nur in den Fällen des § 35 BauGB; als Wohnhaus in den meisten Fällen nicht | § 35 BauGB; Verbraucherzentrale |
| Campingplatz | Nur als zugelassener Wohnwagen, nicht dauerhaft | Staatsregierung 2020 |
| Wochenendplatz im Wochenendhausgebiet | Möglich, wenn die Gemeinde es vorsieht; Baugenehmigung, soweit nicht verfahrensfrei | Staatsregierung 2020 |
Quelle: Antwort des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 3. Dezember 2020 (Drucksache 18/11865), BauGB §§ 30, 34, 35, Verbraucherzentrale (Stand 16. Juli 2025).
Welche Anforderungen gelten außer der Genehmigung?
Die Staatsregierung schreibt, ein Tiny House als Vorhaben nach § 29 BauGB müsse den bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen genügen, darunter Standsicherheit, Brandschutz, Schall- und Wärmeschutz sowie Verkehrssicherheit. Nach der Verbraucherzentrale brauchen Sie bei einer Baugenehmigung immer einen Nachweis der Standsicherheit und des Brandschutzes. Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, bis Juli 2026 Gebäudeenergiegesetz, GEG) nimmt in § 2 Absatz 2 Nr. 8 Wohngebäude aus, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten im Jahr bestimmt sind. Für ein kleines Gebäude mit nicht mehr als 50 m² Nutzfläche gelten die Vorschriften über den Energieausweis nicht (§ 79 Absatz 4, § 3 Absatz 1 Nr. 17), und die Anforderungen an das Niedrigstenergiegebäude gelten als erfüllt, wenn die Außenbauteile die Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten nach § 36 einhalten (§ 104). Die Hersteller konstruieren das Haus meist so und rechnen die Nachweise vor; die Verbraucherzentrale empfiehlt, mit einem örtlichen Architekturbüro zusammenzuarbeiten.
Was klären Sie vor dem Kauf?
Die Verbraucherzentrale rät, die Zulässigkeit vorab zu klären; eine unverbindliche Bauvoranfrage bei der Behörde könne Klarheit schaffen. Einen förmlichen Vorbescheid gibt es in Bayern nur für genehmigungspflichtige Vorhaben, mehr im Eintrag Bauvoranfrage. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung; verbindlich entscheidet die Bauaufsicht. Diese Reihenfolge hilft:
- Bebauungsplan und Lage prüfen: Wohngebiet, bebauter Ortsteil oder Außenbereich?
- Nutzung festlegen: Dauerwohnen, Gästehaus oder Arbeitsraum?
- Höhe, Grundfläche und Brutto-Rauminhalt aus dem Entwurf berechnen.
- Erschließung klären: Straße, Wasser, Abwasser, Strom.
- Abstand zu den Grenzen prüfen, bei Unterschreitung die schriftliche Zustimmung des Nachbarn.
- Vor der Bestellung mit Gemeinde und Bauaufsicht sprechen; ist das Haus genehmigungspflichtig, eine Bauvoranfrage stellen.





