Bauvoranfrage bezeichnet im Alltag den Antrag auf einen Vorbescheid nach Art. 71 der Bayerischen Bauordnung (BayBO). Damit klären Sie vor dem Bauantrag einzelne Fragen eines Bauvorhabens, etwa ob es planungsrechtlich zulässig ist. Der Vorbescheid gilt in der Regel vier Jahre und bindet die Bauaufsichtsbehörde im späteren Genehmigungsverfahren, soweit er eine Regelung trifft. Eine Baugenehmigung ersetzt er nicht.

Was klärt eine Bauvoranfrage, und was nicht?
Art. 71 BayBO sieht vor, dass vor Einreichung des Bauantrags auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Vorhabens ein Vorbescheid zu erteilen ist. Das BayernPortal nennt als Beispiel die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit. Eine Gesamtprüfung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften ist ausgeschlossen. Erteilt wird der Vorbescheid nach dem BayernPortal nur, wenn das Vorhaben genehmigungspflichtig ist; für ein verfahrensfreies Gartenhaus gibt es ihn also nicht. Im späteren Baugenehmigungsverfahren ist die untere Bauaufsichtsbehörde an den Vorbescheid gebunden, soweit er eine Regelung zum Vorhaben trifft.
| Merkmal | Angabe |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Art. 71 BayBO |
| Antragsteller | der Bauherr |
| Zuständig | die untere Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt, kreisfreie Stadt, Große Kreisstadt, bestimmte größere Gemeinden) |
| Geltungsdauer | vier Jahre, soweit der Bescheid keine andere Frist bestimmt; jeweils um bis zu vier Jahre verlängerbar; Antrag schriftlich und vor Ablauf |
| Kosten | 40 bis 2.500 Euro je nach Verwaltungsaufwand; bis zur Hälfte lässt sich auf eine spätere Baugenehmigung anrechnen |
| Unterlagen | unter anderem Katasterauszug und Baubeschreibung, bei Bedarf Lageplan und Zustimmung zur Abstandsflächenübernahme |
Quelle: BayernPortal, „Bauvorhaben; Beantragung eines Vorbescheids“, Stand 2. Oktober 2026; BayBO Art. 71.
Wie läuft das Verfahren ab?
Für das Verfahren gelten die Vorschriften zum Bauantrag entsprechend, darunter die Beteiligung der Nachbarn. Dazu legen Sie den Nachbarn Lageplan und Bauzeichnungen vor; auf Antrag kann die Behörde darauf verzichten. Der Antrag muss schriftlich gestellt werden. Vorher können Sie Ihre Gemeinde kontaktieren. Wird der Vorbescheid nicht erteilt, ist die Klage vor dem Verwaltungsgericht möglich; ein Widerspruch ist ausgeschlossen. Ob eine Bauvoranfrage für Ihr Vorhaben sinnvoll ist, klären Sie mit Ihrem Bauamt oder Ihrer Planerin.

