Homeoffice-Pauschale bezeichnet die Tagespauschale nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c des Einkommensteuergesetzes (EStG). Sie beträgt 6 Euro für jeden Kalendertag, an dem Sie überwiegend in der häuslichen Wohnung arbeiten und keine auswärtige erste Tätigkeitsstätte aufsuchen, höchstens 1.260 Euro im Jahr. Das entspricht 210 Tagen (eigene Rechnung: 1.260 ÷ 6).

Wer kann die Homeoffice-Pauschale ansetzen?
Die Regelung gilt für Tätigkeiten ab dem 1. Januar 2023 und für Selbstständige wie Arbeitnehmer. Nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 15. August 2023 muss mehr als die Hälfte der täglichen Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung liegen. Steht Ihnen dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, gilt die Pauschale auch an Tagen, an denen Sie zusätzlich auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte arbeiten.
Die Pauschale gilt je Kalendertag nur einmal. Sie deckt die Aufwendungen für das Arbeiten zu Hause ab, nicht aber Arbeitsmittel. Die Tage müssen Sie aufzeichnen und in geeigneter Form glaubhaft machen.
Was unterscheidet sie vom häuslichen Arbeitszimmer?
Die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers sind nur abziehbar, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG). Dann können Sie die tatsächlichen Kosten oder eine Jahrespauschale von 1.260 Euro abziehen. Beides zusammen mit der Tagespauschale für denselben Zeitraum ist nicht zulässig.
| Merkmal | Tagespauschale (Nr. 6c) | Häusliches Arbeitszimmer (Nr. 6b) |
|---|---|---|
| Betrag | 6 Euro je Kalendertag, höchstens 1.260 Euro im Jahr | tatsächliche Kosten oder Jahrespauschale von 1.260 Euro |
| Voraussetzung | überwiegend zu Hause gearbeitet, keine auswärtige erste Tätigkeitsstätte | Raum ist Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit und fast ausschließlich beruflich genutzt |
| Arbeitsecke | möglich | kein Arbeitszimmer |
Quelle: EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b und 6c; BMF-Schreiben vom 15. August 2023.
Zählt ein Gartenbüro als häusliches Arbeitszimmer?
Das BMF-Schreiben stellt darauf ab, ob der Raum seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre eingebunden ist. Maßgebend ist die innere häusliche Verbindung mit der privaten Lebenssphäre, nach dem Gesamtbild im Einzelfall. Auch Zubehörräume und Räume im Keller oder unter dem Dach des Wohnhauses können Arbeitszimmer sein. Frei stehende Gartengebäude nennt das Schreiben nicht ausdrücklich. Das beurteilt Ihr Finanzamt; besprechen Sie es vorab mit Ihrer Steuerberaterin oder Ihrem Steuerberater. Dieser Eintrag erklärt die Rechtslage im Überblick, Stand Oktober 2026, und ist keine Steuerberatung.

