Grenzbebauung bezeichnet in Bayern ein Gebäude oder eine Wand, die unmittelbar an der Grundstücksgrenze steht. Möglich ist das, wenn das Planungsrecht es vorschreibt oder erlaubt, wenn der Nachbar die Abstandsfläche übernimmt oder wenn Art. 6 Abs. 7 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) gilt: Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit höchstens 3 m mittlerer Wandhöhe, 9 m Länge je Grenze und 15 m Länge insgesamt je Grundstück.

Wann darf man in Bayern an die Grundstücksgrenze bauen?
Ohne Mitwirkung des Nachbarn gibt es zwei Wege. Erstens braucht eine Außenwand an der Grenze keine Abstandsfläche, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder darf (Art. 6 Abs. 1 Satz 4). Ob das der Fall ist, ergibt sich aus dem Bebauungsplan Ihrer Gemeinde; fragen Sie dort nach. Zweitens dürfen bestimmte Bauten nach Art. 6 Abs. 7 in der Abstandsfläche oder ohne eigene Abstandsfläche stehen, auch wenn sie nicht an der Grenze errichtet werden.
| Merkmal | Maß |
|---|---|
| Mittlere Wandhöhe | bis 3 m |
| Gesamtlänge je Grundstücksgrenze | 9 m |
| Gesamtlänge auf dem Grundstück, soweit die Abstandsfläche nicht eingehalten wird | höchstens 15 m |
| Dach | bei mehr als 45 Grad Neigung wird ein Drittel der Dachhöhe der Wandhöhe hinzugerechnet, bei mehr als 70 Grad die ganze Höhe |
| Giebelflächen | bleiben bei einer Dachneigung bis 45 Grad unberücksichtigt |
Quelle: BayBO, Art. 6 Abs. 7. Gilt für Garagen mit Nebenräumen und für Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten.
Was sind Aufenthaltsräume, und warum zählen sie?
Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind (Art. 2 Abs. 5). Ein Gebäude mit solchen Räumen fällt nicht unter die Erleichterung nach Abs. 7. Ein Raum, in dem Sie arbeiten oder übernachten, dient dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt. Ob ein Gartenhaus oder eine Sauna darunter fällt, beurteilt die Bauaufsichtsbehörde. Auch eine Feuerstätte, etwa ein Holzofen, schließt die Erleichterung aus.
Welche Rolle spielen Nachbar und Brandschutz?
Reicht die Abstandsfläche Ihres Gebäudes über die Grenze, kann der Nachbar sie auf seinem Grundstück übernehmen (Art. 6 Abs. 2). Er erklärt das schriftlich gegenüber der Bauaufsichtsbehörde auf einem amtlichen Formular.
Beim Brandschutz hat sich 2023 etwas geändert: Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 muss eine Außenwand an der Grenze oder näher als 2,50 m daran nicht mehr als Brandwand, aber mindestens als feuerhemmende Trennwand ausgeführt sein; sie darf aus brennbaren Baustoffen bestehen (Stand der Fachinformation: November 2023). Für kleine Nebengebäude regelt Art. 28 Abs. 2 Ausnahmen. Lassen Sie das Ihren Entwurfsverfasser prüfen. Diese Übersicht ersetzt keine Auskunft Ihres Bauamts.
